Schenkungsvertrag auf den Todesfall

Einen Mittelweg zwischen der Errichtung eines widerruflichen Testaments und einer Übergabe bereits zu Lebzeiten bildet der sogenannte "Schenkungsvertrag auf den Todesfall".

Der Geschenkgeber verspricht darin für den Fall seines Ablebens die schenkungsweise Übertragung eines bestimmten Vermögensteils an den Geschenknehmer. Ein vertragliches Widerrufsrecht ist jedoch bei dieser Form der Schenkung unzulässig.

Die Wirkung der Schenkung tritt erst mit dem Todesfall ein. Der Geschenkgeber ist an diese Schenkung jedoch gebunden, er kann diese nicht mehr selbstständig widerrufen (weil es sich um einen zweiseitig verbindlichen Vertrag handelt).

Der Geschenkgegenstand ist Teil der Verlassenschaft und ist daher in die Vermögenserklärung oder in das Inventar der Verlassenschaft auf der Aktiv- und Passivseite aufzunehmen.

Achtung

Ein Schenkungsvertrag auf den Todesfall muss, damit er gültig ist, in Form eines Notariatsakts abgeschlossen werden.

Rechtsgrundlagen

§ 603 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch  (ABGB)

Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer

Interessenten werden ersucht, die Bewerbung an das Gemeindeamt/Sekretariat zu übermitteln.
Für nähere Auskünfte wenden Sie sich bitte an Amtsleiter Dr. Auer unter der Telefonnummer +43 662 851181 102 oder per E-Mail senden an gemeinde@wals-siezenheim.at

Das nachfolgende Bewerbungsformular ist verbindlich zu verwenden.

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