Erwerbstätigkeit während Berufsunfähigkeits-, Invaliditäts- und Erwerbsunfähigkeitspension

Während einer Berufsunfähigkeits-, Invaliditäts- oder Erwerbsunfähigkeitspension kann bis zur Geringfügigkeitsgrenze (518,44 Euro pro Monat im Jahr 2024) dazuverdient werden, ohne dass sich die Höhe der Pension ändert.

Eine Berufsunfähigkeits-, Invaliditäts- oder Erwerbsunfähigkeitspension verringert sich dann aufgrund einer Erwerbstätigkeit, wenn

  • eine Erwerbstätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze (518,44 Euro pro Monat) und
  • ein monatliches Gesamteinkommen (das ist die Summe aus Bruttopension und Erwerbseinkommen) von über 1.489,42 Euro vorliegen.

Sind diese beiden Voraussetzungen erfüllt, gebührt nur noch ein Teil der Berufsunfähigkeitspension (als Teilpension). Der Steigerungsbetrag der 100-prozentigen Berufsunfähigkeitspension wird dann um einen Anrechnungsbetrag vermindert. Das bedeutet, dass bei einem Gesamteinkommen zwischen 1.489,42 Euro und 2.234,22 Euro die Pension um 30 Prozent gekürzt wird, zwischen 2.234,22 Euro und 2.978,83 Euro um 40 Prozent und ab 2.978,83 Euro um 50 Prozent.

Anrechnungsbetrag für Gesamteinkommensteile
Anrechnungsbetrag für Gesamteinkommensteile Prozentsatz, um den die Pension gekürzt wird
über 1.489,42 Euro bis 2.234,22 Euro 30
über 2.234,22 Euro bis 2.978,83 Euro 40
über 2.978,83 Euro 50

Hinweis

Der Anrechnungsbetrag darf jedoch weder das Erwerbseinkommen noch 50 Prozent des Steigerungsbetrages übersteigen.

Die Neufeststellung des Prozentsatzes der Teilpension erfolgt

  • anlässlich der Pensionsanpassung,
  • bei jeder Neuaufnahme einer Erwerbstätigkeit und
  • über Antrag der Pensionistin/des Pensionisten.
Letzte Aktualisierung: 17. Jänner 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

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