Todesfall an einem öffentlichen Ort

Allemeine Informationen

Tritt der Tod einer/eines nahen Verwandten an einem öffentlichen Ort ein, werden Sie von der zuständigen Sicherheitsbehörde verständigt. Dabei wird Ihnen auch mitgeteilt, wohin die/der Verstorbene gebracht wurde.

Normalerweise wird die/der Tote in die lokale Leichenhalle (auf dem Friedhof) gebracht, in der die Totenbeschau durchgeführt wird. Bei unklarer Todesursache oder offensichtlichem Tod durch Fremdverschulden erfolgt die Überstellung in das nächstgelegene gerichtsmedizinische Institut oder Krankenhaus, wo eine Obduktion durchgeführt wird.

Obwohl die Freigabe der/des Verstorbenen meist erst einige Tage nach dem Tod erfolgt, empfiehlt es sich, unverzüglich Kontakt mit einem Bestattungsunternehmen aufzunehmen.

Gewand bringen

Besorgen Sie jene Kleider (keine Schuhe), mit denen die/der Verstorbene bei der Einsargung bekleidet werden soll. Erkundigen Sie sich bei der jeweiligen Anstalt oder beim Bestattungsunternehmen, wo Sie die Kleidung abgeben sollen.

Dabei ist auch das Formular (Anzeige des Todes) abzuholen, welches dem Standesamt bei der Anzeige des Todesfalles vorgelegt werden muss.

In vielen Fällen wird das Bestattungsunternehmen Ihnen diese Erledigung gern abnehmen. Erkundigen Sie sich über die damit verbundenen Kosten.

Das Formular "Anzeige des Todes" und die darin enthaltene "Todesbescheinigung" dienen der Beurkundung beim Standesamt (Sterbeurkunde/Registerauszug) und dem Bestattungsunternehmen für die Durchführung der Bestattung.

Nach der Freigabe Verstorbener durch Totenbeschauärztinnen/Totenbeschauärzten können Tote zum Friedhof gebracht und dort in einem eigenen Raum im geschlossenen Sarg aufgebahrt werden. In ländlichen Gegenden ist es mitunter üblich, Verstorbene zu Hause oder in der Kirche aufzubahren. Ob eine Aufbahrung Verstorbener zu Hause möglich ist, hängt vom jeweiligen Landesgesetz (Bestattungsgesetz) und von eventuell hierzu erlassenen Gemeindeverordnungen ab.

Hinweis:

Welche Maßnahmen nach Eintreten eines Todesfalles ergriffen werden müssen, ist im jeweiligen Landesgesetz (z.B. für das Bundesland Wien im Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz) geregelt.

Letzte Aktualisierung: 13.03.2026
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

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