... das größte Dorf Österreichs
Jede erwachsene Person kann selbst wählen. Auch Menschen mit gesetzlicher Vertretung behalten das Wahlrecht.
§ 250 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz
Alleinerziehung
An-/Abmeldung des Wohnsitzes
Arten von Beschäftigung
Aufenthalt
Bauen
Erben und Vererben
Erwachsenenvertretung und Vorsorgevollmacht (bisher: Sachwalterschaft)
Führerschein
Geburt
Gewalt in der Familie
Grundbuch
Heirat
Kfz
Kinderbetreuung
Menschen mit Behinderungen
Pension
Scheidung
Staatsbürgerschaft
Strafregister
Todesfall
Umzug