Privatrechtliche Verpflichtungen von Verstorbenen – Auflösung oder Abänderung

Nach dem Tod einer Person sollten die Erbinnen/Erben nicht übersehen, dass von der Verstorbenen/vom Verstorbenen eingegangene Verträge – insbesondere Dauerschuldverhältnisse – unter Umständen zu kündigen, zu übernehmen oder anzupassen sind. Dazu zählen etwa Mietverhältnisse, Bankverbindungen, Versicherungsverträge, Abonnements oder Mitgliedschaften.

Im Rahmen einer Wohnungsauflösung ist es außerdem erforderlich, weitere Leistungen wie ORF-Haushaltsabgabe, Gas- und Strombezug, Telefon und Internet zu beenden und/oder umzumelden.

Auch Mitgliedschaften bei Organisationen, Vereinen oder Gewerkschaften sowie laufende Verträge mit Medienunternehmen (z.B. Zeitungs- oder Zeitschriftenabonnements) sollten überprüft und gegebenenfalls gekündigt werden.

Für die Vertragsauflösung oder Vertragsänderung ist jeweils das Unternehmen oder die Institution zu kontaktieren, mit der der Vertrag abgeschlossen wurde. Die entsprechenden Kontaktdaten finden sich meist in den Unterlagen der verstorbenen Person und/oder online. Vertragsänderungen oder -auflösungen können je nach Anbieter Kosten verursachen.

In manchen Fällen hat die verstorbene Person für bestimmte Güter, Dienstleistungen oder steuerliche Beiträge bereits Vorauszahlungen geleistet (z.B. Mitgliedsbeiträge, Jahresabos oder monatliche Versicherungsbeiträge). In solchen Fällen ist eine Rückvergütung zu prüfen. Es empfiehlt sich daher, aktiv Kontakt mit den jeweiligen Vertragspartnerinnen/Vertragspartnern oder Behörden aufzunehmen.

Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

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Land Salzburg, Abteilung 10, Planen, Bauen, Wohnen+43 662 80423000www.salzburg.gv.at
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