Einsichtnahme bei Notaren
Jede Notarin/jeder Notar kann in seiner oder ihrer Eigenschaft als Gerichtskommissärin/Gerichtskommissär Einsicht in das Grundbuch gewähren, Grundbuchsauszüge herstellen und auch beglaubigen. Dafür haben Notarinnen/Notare Anspruch auf jene Gebühren, die auch vom Gericht für Grundbuchsauszüge verlangt werden.
Weiterführende Links
Notarsuche (→ ÖNK)
Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024
Für den Inhalt verantwortlich:
Bundesministerium für Justiz